Satzung
„Leben mit Handicaps e. V.“
(Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt somit den Zusatz e. V.)
§ 1
NAME UND SITZ
- Der Verein trägt den Namen „Leben mit Handicaps e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Leipzig.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
ZWECK UND TÄTIGKEIT DES VEREINS
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, speziell die Förderung von Bildung (Nr. 7 des § 52 Abs. 2 AO), die Förderung des Wohlfahrtswesens (Nr. 9 des § 52 Abs. 2 AO), die Förderung der Hilfe von Menschen mit Behinderung (Nr. 10 des § 52 Abs. 2 AO) sowie die Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 und 2 AO.
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch
- Beratung, Unterstützung und Begleitung von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie deren Angehörige zu allen Fragen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
- Verbesserung der Situation behinderter und chronisch kranker Menschen, insbesondere bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf selbstbestimmte Elternschaft
- Begegnungs- und Bildungsangebote für Menschen mit Behinderungen
- Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für professionelle und ehrenamtliche Mitarbeiter in relevanten Berufsfeldern zu sozialen Problemen behinderter und chronisch kranker Menschen und deren Angehörige
- Öffentlichkeitsarbeit und Politikberatung zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen, insbesondere von Familien mit behinderten und chronisch kranken Eltern
- Entwicklung barrierefreier Informationsmaterialien, z. B. durch Übertragungen von Alltagstexten in die Leichte Sprache oder in Brailleschrift
Der Verein arbeitet weltanschaulich und konfessionell unabhängig.
§3
GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
GESCHÄFTSJAHR
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§5
MITGLIEDSCHAFT
- Der Verein „Leben mit Handicaps e. V“ hat
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder. - Ordentliches Mitglied kann jede volljährige Person werden, die die Satzung und Ziele des Vereins anerkennt und beruflich oder ehrenamtlich überwiegend in der Arbeit mit chronisch kranken und behinderten Menschen tätig ist und/oder selbst eine Behinderung oder chronische Erkrankung hat.
Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins durch einmalige oder regelmäßige finanzielle Zuwendungen zu unterstützen.
§6
ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in den Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag auszufüllen.
§7
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres
c) durch Ausschluss aus dem Verein - Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der absoluten Mehrheit der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach deren Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von der Berufung innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch, erkennt es den Ausschließungsbeschluss an. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§8
ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Bei Bedarf können Beisitzer*innen benannt werden.
§9
DER VORSTAND
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertretenden, dem/der Schatzmeister*in und dem/der Schriftführer*in. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Dem Vorstand obliegt:
a) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens. - Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung der Mitgliederversammlung einzuholen. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
- Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in Niederschriften festzuhalten.
- Mitglieder des Vorstandes können auch als Angestellte oder Selbständige für den Verein tätig sein. Diese Tätigkeit ist von der Vorstandstätigkeit abzugrenzen.
§10
DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann in Textform (Brief, E-Mail) einberufen werden. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes bzw. der Kassenprüfer und dessen Entlastung
b) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
c) Wahl des Vorstandes
d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
e) Ausschluss von Mitgliedern
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
g) Wahl eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin
h) Festlegung des Mitgliedsbeitrages - Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinssinteresse erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen fordern.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollführenden zu unterzeichnen ist.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern die Anwesenheit von 50 % der Mitglieder. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, erfolgt unter Wahrung der Bestimmungen des Absatzes 1 eine erneute Einladung. Diese zweite Versammlung ist dann mit der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Versammlung hinzuweisen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Veränderungen der Mitgliedschaft und die Auflösung des Vereins bedürfen der absoluten Mehrheit
- Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Auf Antrag kann geheime Abstimmung beschlossen werden.
§11
MITGLIEDSBEITRÄGE
- Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. Januar jeden Jahres zu entrichten.
- Mitglieder und Nichtmitglieder können Spenden in beliebiger Höhe an den Verein leisten. Der Verein verpflichtet sich, sie nur im Rahmen seiner Zweckbestimmung zu verwenden.
§12
AUFLÖSUNG DES VEREINS UND VERWENDUNG DES VEREINSVERMÖGENS
Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an Villa e.V. in 04109 Leipzig, Lessingstraße 7 mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen zu unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken verwendet werden soll.
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 10. 10. 2000 diskutiert und angenommen.
Die 1. Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 10. 12. 2008 diskutiert und angenommen.
Die 2. Satzungsänderung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 31.05.2011 diskutiert und angenommen.
Die 3. Satzungsänderung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 15.09.2011 diskutiert und angenommen.
Die 4. Satzungsänderung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 10.04.2017 diskutiert und angenommen.
Die 5. Satzungsänderung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 05.11. 2024 diskutiert und angenommen.
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